MT Folientechnik Berlin
Die Folienprofis

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Grundlegende Bestimmungen
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge die über www.mtfolientechnik-berlin.de geschlossen werden. Soweit nicht anders vereinbart, wird eigens von Ihnen verwendeten Bedingungen widersprochen.
(2) Verbraucher im Sinne dieser Regelung ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft mit privaten Anliegen abschließt. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts im Sinne ihrer beruflichen oder gewerblichen Interessen handelt.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Die Bestellung ist für beide Seiten einem Auftrag gleichzusetzen mit unserer Firma kommen erst mit der schriftlichen Annahme bzw. der schriftlichen Bestätigung durch unsere Firma zustande. Änderungen von Verträgen bedürfen jeweils der schriftlichen Bestätigung durch uns. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, sie werden in keinem Falle Bestandteil des Vertrages.
(2) Unser Angebot ist in Preis, Menge und Lieferzeit freibleibend und unverbindlich.
§ 3 Vergütungen, Preise und Zahlungsmodalitäten
(1) Die Vergütung wird entweder pauschal in einem festen EURO-Betrag, in Prozentsätzen der Etat- oder Leistungssumme vereinbart oder nach den tatsächlich erbrachten Leistungsstunden zu den entsprechenden Stundensätzen abgerechnet. Spesen, Fahrtkosten, auswärtige Verpflegung und Unterbringung werden in jedem Fall gesondert berechnet.
(2) Preise werden in EURO festgesetzt und sind Nettopreise, so dass jeweils die geltende USt. hinzukommt. Preisangebote werden erst mit dem Abschluss des Vertrages verbindlich. Inzwischen eingetretene Lohnerhöhungen und feststellbare Kostensteigerungen berechtigen uns die Angebotspreise, auch die vereinbarten, entsprechend zu verändern.
(3) Unsere Rechnungen sind, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, nach Lieferung und Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen fällig. Skontoabzüge müssen besonders vereinbart werden.
(4) Für jede Mahnung wird eine pauschale Gebühr in Höhe von € 10,00 in Rechnung gestellt, sofern wir nicht einen höheren Schaden nachweisen oder der Auftraggeber nicht einen niedrigeren Schaden nachweisen kann. Müssen Rechnungen umgeschrieben werden, aus Gründen, die der Besteller oder der Rechnungsempfänger zu vertreten haben, so wird eine Umschreibgebühr von € 10,00 erhoben.
(5) Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere dass der Auftraggeber einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(6) Wird Vorauszahlung vereinbart, erhält der Auftraggeber eine Vorausrechnung. Der Vorauszahlungsbetrag muss dann vor dem Termin der Maßnahme eingetroffen sein, sonst können wir vom Auftrag zurücktreten.
(7) Bei Mittlungsaufträgen können wir in Fällen des Verzuges die weitere Ausführung des Auftrages stornieren. Entstandene Kosten unsererseits trägt der Auftraggeber. Für deshalb etwa entstandenen Schaden des Auftraggebers ist jede Haftung ausgeschlossen. Ebenso wird auch ein Aufrechnungsrecht ausgeschlossen.
§ 4 Liefer- und Montagezeit
(1) Wir bemühen uns, Lieferfristen einzuhalten, jedoch sind Angaben über Lieferzeiten unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Lieferungen erfolgen, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, auf Gefahr des Auftraggebers. Für Schäden aus verspäteter postalischer Zusendung haften wir nicht, wenn ein Nachweis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post vorliegt.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurückzutreten, wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist und einer angemessenen Nachfristsetzung ist der Auftraggeber ebenfalls berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(4) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.
(5) Bei verspätetem Vorlagen- und Auftragseingang übernehmen wir keine Garantie für den vorher vereinbarten Liefertermin. Die angegebene Lieferzeit erfolgt ab dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist und uns vollständig vorliegt. Bei Abholung und Anlieferung erfolgt keine Prüfung der Empfangsberechtigung. Eilaufträge können mit einem angemessenen Eilzuschlag berechnet werden, wenn der Mehraufwand an Materialkosten und Personaleinsatz erheblich ist oder andere in Arbeit befindliche Aufträge zurückgestellt werden müssen.
§ 5 Montage
(1) Werden Montagearbeiten übernommen, wird vorausgesetzt, dass diese ohne Verzug und Behinderung ausgeführt werden können.
(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart wurden, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Dadurch notwendiger Mehraufwand geht zu Lasten des Auftraggebers.
§ 6 Bestimmungen zur Mängelrüge, Haftung und Gewährleistung
(1) Rügen offensichtlicher Mängel sind nur innerhalb von 48 Stunden nach Empfang der Ware zulässig. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
(2) Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung einer ganzen Lieferung führen. Im Falle von Mängeln der Lieferung hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl das Recht zur Nachlieferung oder Ersatzlieferung. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlägen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Der Auftraggeber erkennt die Beschaffenheit des vom Lieferanten beschaffte Folie, Kartons oder sonstigen Materials als vertragsmäßig an, soweit dieses Material in den Lieferbedingungen der Folien- oder der sonstigen zuständigen Lieferindustrie als für die jeweiligen Anforderungen des Auftraggebers für zulässig erklärt ist oder soweit diese Beschaffenheit auf durch Drucktechnik bedingte Unterschiede beruht. Die obengenannten Lieferbedingungen stehen dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung. Bei Mängeln der von dem Auftragnehmer beschafften Materialien (Farben, etc.) Tritt der Auftragnehmer seine Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber ab.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Forderungen. Kommt der Auftraggeber hin-sichtlich seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen. Der Auftraggeber hat kein Recht auf Besitz. Er verpflichtet sich die Ware auf Verlangen spesenfrei und gut verpackt an uns zurückzusenden.
2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur dann ausgeübt werden, sofern es nicht Forderungen aus selbigem Vertragsverhältnis sind.

3) Nicht verarbeitete Folie kann bis zu 14 Tage nach Fertigstellung vom Kunden eingefordert werden. Nach Ablauf der 14 Tage steht uns die nicht verwendete Folie zur weiteren Verarbeitung zu.

§ 8 Geheimhaltung
(1) Der Auftragnehmer betrachtet alle Kenntnisse, die er über den Auftraggeber und dessen Produkte bzw. Leistungen erlangt hat, als anvertrautes Geschäftsgeheimnis. Für Schäden, die durch Dritte entstehen haftet der Auftragnehmer nicht.
§ 9 Kennzeichnung / Belege
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, an allen von ihm gestalteten Werbemitteln seinen Firmentext oder Code anzubringen, wobei Platzierung und Schriftgröße mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Dem Auftragnehmer stehen von allen veröffentlichten Gestaltungsarbeiten zehn Belegexemplare zu.
§ 10 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Leistungen ist der jeweilige Lagerort der Ware.
(2) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, das Amtsgerecht Berlin-Charlottenburg.
(3) Es gilt deutsches Recht.